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Als zivil- und wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwalts- und Notarkanzlei beraten und vertreten wir Privatpersonen und Unternehmen, sowie Geschäftsführer und Gesellschafter von Unternehmen im In- und Ausland auf allen Zivilrechtsgebieten.
Rechtsanwälte und Notarin
Dr. Stephan Ramb
- Hochschulstudium Universitäten Marburg und München
- Hochschulassistenz und Promotion Dr. jur. Universität Marburg
- Rechtsanwalt in Düsseldorf und Kassel
- In 2000 Bestellung zum Notar, seit 2021 Notar a.D.
Langjährige anwaltliche und notarielle Erfahrung auf den Gebieten des Familienrechts, des Erb- und Gesellschaftsrechts, insbesondere im Bereich der Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG und Kommanditgesellschaft) sowie des GmbH-Rechts und Aktienrechts insbesondere für Geschäftsführer, Vorstand und Gesellschafter, des Weiteren auf den Gebieten des Familien- und Erbrechts.
Annika Ramb
- Juristisches Hochschulstudium Universität Mainz
- Rechtsanwältin seit 2011 in Kassel
- In 2019 Bestellung zur Notarin
Langjährige anwaltliche und notarielle Erfahrung in der Gestaltung von Verträgen und Prüfung bestehender Verträge auf den Gebieten des
- Grundstücks- und Wohnungseigentumsrechts
- Familien- und Erbrechts, insbesondere Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
- Gestaltung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung gerichtlich angeordneter Betreuung
- Handels- und Gesellschaftsrechts
- Notarin im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Amtssitz in Kassel
Laurenz Ramb
- Hochschulstudium Universität Göttingen
- Tätigkeit als Richter im Hessischen Justizdienst
- Rechtsanwalt in Kassel seit 2019
- Fachanwalt für Medizinrecht
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des
- Arzthaftungsrecht auf Patienten- und Behandlerseite
- Allgemeinen Zivilrechts
- Vertragsrechts
- Wirtschaftsrechts
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins
Kompetenzen
Vertragsrecht
Rechtsprüfung von bestehenden Verträgen sowie Gestaltung neuer Verträge, Prüfung von Kündigungs- und Anfechtungsrechten sowie zivilrechtlicher Wirksamkeit.
Gesellschaftsrecht
Abklärung der Eingehung und der Beendigung von Gesellschaftsverhältnissen, Vermeidung und Bewältigung von Gesellschafterdiskussionen und Streitigkeiten im Rahmen der verschiedenen Gesellschaftsformen, Beratung und Vertretung von Geschäftsführern bei Vermeidung von Haftungsgefahren.
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht, Überprüfung ärztlicher Behandlungen auf behandlungsfehlerhaftes Verhalten, Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen, Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle, Vertragsarztrecht, Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe einschließlich Vertragsgestaltungen, Arzneimittel- und Apothekenrecht, Berufsrecht der Heilberufe, Zulassungsrecht.
Familien- und Erbrecht
Gestaltung von Eheverträgen, alle Formen erbrechtlicher Verfügungen insbesondere maßgeschneiderte Testamente von Einzelpersonen und Eheleuten, Erbverträge und Unternehmertestamente zur Gestaltung der Betriebsnachfolge, die Beratung und Vertretung bei Trennung und Ehescheidung sowie bei Auseinandersetzung von Erben und Erbengemeinschaften.
Immobilien- und Grundstücksrecht
Gestaltung, Prüfung und Beurkundung von Grundstücks- und Wohnungseigentums-Kaufverträgen, Verträgen gerichtet auf die Erstellung von Eigentumswohnungen (Bauträgerverträgen), Übergabeverträgen von älterer Generation auf die jüngere Generation unter Vorbehalt von Nießbrauchs- und Wohnungsrechten (mit oder ohne Rückforderungsrecht in bestimmten Fällen) sowie Beurkundung von Grundschulden oder anderen Grundbuchrechten zur Absicherung von (Bank-) Krediten.
Erfahren und kompetent
Die anwaltliche Vertretung umfasst den vor- und außergerichtlichen Bereich ebenso wie die Vertretung in gerichtlichen Klage- und Rechtsmittelverfahren. Wir verfügen über langjährige gerichtliche und außergerichtliche Erfahrungen. Ein Höchstmaß an Vertrauenskompetenz und Sensibilität in der Mandatsführung ist uns selbstverständlich.
Aktuell
Laurenz Ramb,
Laurenz Ramb,
Laurenz Ramb,
Ärztlicher Standard - "Außenseitermethode" - Aufklärung
Der behandelnde Arzt schuldet seinen Patienten eine dem ärztlichen Standard entsprechende Behandlung. Was jedoch „Standard“ ist und welche Konsequenzen entstehen, wenn der Behandler diesen nicht einhält, ist – standardmäßig - Streitpunkt in Arzthaftungsprozessen. Dabei stellt nicht jedes Verlassen des „ärztlichen Standards“ automatisch einen Behandlungsfehler dar, da ein Arzt im Rahmen seiner Therapiewahl zunächst frei entscheiden kann, wie eine Behandlung umgesetzt wird. Dass er dabei jedoch eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten hat, hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2019 - VI ZR 105/18 - festgehalten.
Dem Sachverhalt zugrunde lag ein weitverbreitetes Leiden: Ein Bandscheibenvorfall. Die spätere Klägerin erlitt nach zwei Verkehrsunfällen neben diversen Beschwerden einen Bandscheibenvorfall der Wirbelkörper C5/C6. Die daneben liegenden Wirbelkörper C4/C5 waren symptomlos. Im Krankenhaus der späteren Beklagten wurde eine operative Therapie für erforderlich gehalten und umgesetzt. Es erfolgte eine Fusion (d.h. eine Verbindung und Fixierung durch Plattenverschraubung) der Wirbelkörper C5/C6 aber auch der Nachbar-Wirbelkörper C4/C5. Dies stellte eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar mit dem Ziel, die entstehende Belastung einer alleinigen Versteifung der Wirbelkörper C5/C6 nicht unmittelbar auf die Wirbelkörper C4/C5 weiterzuleiten. Jedoch hatte ein solches Vorgehen erhebliche Belastungen für die anderen Nachbarsegmente zur Folge.
Wegen fortbestehender Beschwerden nahm die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof hält in seinem Urteil fest, dass zwar das Verlassen des anerkannten medizinischen Standards nicht per se ein Behandlungsfehler sei, eben weil die ärztliche Therapiewahlfreiheit gewährt werden müsse. Jedoch habe ein Arzt dann, wenn eine solche sog. „Außenseitermethode“ angewandt wird, eine umfassende, verantwortliche medizinische Abwägung unter Vergleich der Vorteile der nicht anerkannten Methode und der abzusehenden Nachteilen der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Patientenwohles zu tätigen, damit sein Vorgehen gerechtfertigt sei. Diese umfassende „Kosten-Nutzen“-Abwägung haben die Vorinstanzen nicht hinreichend überprüft.
Die Anwendung einer Außenseitermethode hat zudem Auswirkungen auf die Aufklärung des Patienten. Neben den üblichen Hinweisen auf Risiken und Gefahren eines Misserfolges müsse auch die ausdrückliche Aufklärung erfolgen, dass die Behandlung (noch) nicht dem medizinischen Standard entspricht.
Die Entscheidung verdient vollste Zustimmung. Die ärztliche Therapiefreiheit muss im Grundsatz gewahrt werden, auch wenn dabei die Pfade des ärztlichen Standards verlassen werden. Andernfalls würden die Weiterentwicklung und Verbesserung eines ärztlichen Standards schlichtweg unmöglich gemacht. Aufgrund der damit aber einhergehenden potenziellen Gefahren ist es zum Schutz der Patienten unumgänglich, dass zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts eine besonders umfassende und abwägende Aufklärung erfolgt und dem Patienten entsprechend dargelegt wird.
Laurenz Ramb,
Schockschaden - Schadensersatz für seelisches Leid auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern
In der Rechtsprechung ist es bei Verkehrsunfallsachverhalten unter engen Voraussetzungen möglich, dass Angehörige eines bei einem Unfallgeschehen schwerverletzten oder verstorbenen Beteiligten selber Schadensersatz verlangen können. Die Schadensersatzpflicht bei diesen sog. Schockschäden wird insbesondere dann angenommen, wenn der Angehörige durch den Anblick der Unfallfolgen oder durch die Nachricht vom unfallbedingten Tod oder schweren Verletzung des Betroffenen selber schwere psychische Beeinträchtigungen erleidet.
Die Ersatzfähigkeit dieser mittelbaren Schäden hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17) auch beim Arzthaftungsrecht grundsätzlich anerkannt.
Ein Patient wurde im Krankenhaus der Beklagten stationär behandelt. Nach einer Koloskopie, d.h. Darmspiegelung, wurde eine Darmperforation festgestellt, später trat eine Peritonitis auf. Nach einer konservativen Behandlung wurde zunächst eine Laparoskopie, anschließend eine Laparotomie vorgenommen. Dies stellte sich als behandlungsfehlerhaft heraus. Die Klägerin, Ehefrau des Patienten, macht einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend, da ihr Ehemann wegen der Behandlungsfehler in Lebensgefahr geschwebt habe und sie selber deswegen massive psychische Beeinträchtigungen davongetragen habe.
Der BGH sieht zu Recht keinen Anlass, zwischen psychische Beeinträchtigung zu differenzieren, die auf einem Unfallereignis im eigentlichen Sinn oder auf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung beruhen.
Klargestellt wurde aber, dass der Zurechnungszusammenhang kritisch geprüft werden muss. Denn solche Gefahren, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, sind dem Risikobereich des Geschädigten zuzuordnen und damit nicht ersatzfähig. Dass sich vorliegend jedoch lediglich das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht habe, konnte der BGH nicht feststellen.
Zu begrüßen ist, dass der BGH sich mit dieser Fallgruppe im arzthaftungsrechtlichen Rahmen auseinandersetzt, denn ärztliche Behandlungsfehler wirken sich regelmäßig auf das gesamte familiäre Umfeld von Patienten aus. Ob daraus ein Schadensersatzanspruch der Angehörigen erwächst, muss dezidiert und kritisch geprüft werden, da die Grenze zwischen hinzunehmendem allgemeinem Lebensrisiko des Geschädigten und der haftungsrechtlich relevanten Zurechnung zum Schädiger nur schwer auszumachen ist.
Laurenz Ramb,
Grober Behandlungsfehler bei Gefäßverschluss – Verzögerte Rekonstruktion
Amputationen von Gliedmaßen stellen Betroffene vor eine lebenslange Herausforderung. Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Wegfall von Hobbies, Sport und Lebensfreude sind nur einige der möglichen Folgen. Dass daher umfangreiche ärztliche Behandlungspflichten bestehen, wenn während der Behandlung Amputationen drohen, ist nicht verwunderlich und wurde in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2019 – I-26 U 30/19) bestätigt.
Der an Diabetes leidende Kläger befand sich in einem Krankenhaus der Beklagten zwecks kombinierter Pankreas-/Nierentransplantation. Ein halbes Jahr später traten gastrointestinale Blutungen auf, weshalb er erneut das Krankenhaus der Beklagten aufsuchte. Sein Zustand verschlechterte sich nach einer Massenblutung, der notoperativ begegnet werden musste. Postoperativ zeigte sich eine livide, d.h. bläuliche Verfärbung der rechten Hand. Am folgenden Tag wurden als Ursache dafür ein Gefäßverschluss und ein chronischer Verschluss eines weiteren Gefäßes festgestellt. Dreizehn Tage später wurde eine Rekanalisation der Gefäße vorgenommen. Dennoch mussten drei Monate später mehrere Finger der rechten Hand amputiert werden.
Dieses Zuwarten trotz der greifbaren Durchblutungsstörungsproblematik war grob behandlungsfehlerhaft, so das OLG Hamm. Das ärztliche Zuwarten sei schlicht unverständlich gewesen und nicht mit den gesicherten ärztlichen Behandlungsregeln in Einklang zu bringen. Bereits am Tag nach Auftreten der Verfärbung sei ein Tätigwerden des Gefäßchirurgen erforderlich geworden. Nach der erfolgreichen Notfallbehandlung der Blutungen hätte man sich umgehend den Durchblutungsstörungen der Hand widmen müssen. Es gelte der Grundsatz in der Gefäßchirurgie: Eine akute Ischämie (d.h. mangelnde Blutversorgung) sei akut zu behandeln. Je eher man mit der Rekanalisierung begonnen hätte, desto höher wäre die Heilungschance gewesen. Nach den dreizehn verstrichenen Tagen sei diese Erfolgschance nicht mehr vorhanden gewesen.
Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, dass gerade bei drohenden, schweren Schäden wie Amputationen und bei eindeutigen Anzeichen dafür eine zügige ärztliche Reaktion erfolgen muss und die Schwelle zu einem groben Behandlungsfehler bei schlichtem Abwarten überschritten werden kann.
Laurenz Ramb,
Wirtschaftliche Aufklärung über Behandlungskosten und Beweislastverteilung
Ärztliche Behandlungen betreffen nicht nur Körper und Gesundheit, sondern haben auch eine nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Dimension. Daher hat der Gesetzgeber in § 630c Abs. 3 BGB die Informationspflicht des Behandlers bezüglich voraussichtlicher Behandlungskosten vor Behandlungsbeginn näher ausgestaltet, da Patienten vor finanziellen Überraschungen geschützt werden sollen.
Jüngst hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – VI ZR 92/19) sich mit diesem Thema auseinandergesetzt. Im zugrundeliegenden Fall unterzog sich die privatversicherte Patientin, die spätere Klägerin, einer ambulanten Krampfadertherapie und zahlte an den Behandler das vereinbarte Honorar. Im Rahmen der Behandlung war eine neue Behandlungsmethode eingesetzt worden. Der private Krankenversicherer lehnte die Kostenerstattung ab, da es sich bei der Behandlungsmethode um ein nicht wissenschaftlich etabliertes Verfahren gehandelt habe und sie nicht medizinisch indiziert gewesen sei.
Die Klägerin forderte vom nunmehr beklagten Behandler das gezahlte Honorar zurück, da dieser sie nicht ausreichend über die voraussichtlichen Behandlungskosten aufgeklärt habe.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte gegen seine Informationspflicht nach § 630 c Abs. 3 BGB verstoßen hat. Private Krankenversicherer würden üblicherweise die erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstatten, wenn ein Arzt eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet. Deswegen hätte der Beklagte über die voraussichtlichen Kosten informieren müssen. Ein abstrakter Hinweis genügte nämlich nicht.
Die Informationspflichtverletzung muss jedoch zusätzlich zu einem kausalen Schaden führen. Diese Voraussetzung sei aber – so der BGH - nicht vom Behandler, sondern vom Patienten zu beweisen. Hier würden keine Beweislastregelungen zugunsten von Patienten greifen.
Im Ergebnis überzeugt die Entscheidung des BGH, auch wenn die Beweislastregelung zu Lasten des Patienten diskutabel erscheint. Jedoch verdeutlicht die Entscheidung, wie aufgrund der Verquickung von ärztlichen Behandlungsmethoden und wirtschaftlichen Aufklärungspflichten eine differenzierte Informationsvermittlung erfolgen muss.
Laurenz Ramb,
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- Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln),
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO),
- Bundesnotarordnung (BNotO,
- Beurkundungsgesetz (BeurkG),
- Dienstordnung für Notare (DNotO),
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
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Berufshaftpflichtversicherungen
Die Rechtsanwälte und Notarin der Ramb und Ramb GbR unterhalten Berufshaftpflichtversicherungen deren Daten wir Ihnen bei Nachfrage zur Verfügung stellen.
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Diese Möglichkeit besteht gleichfalls bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstraße 9, 10179 Berlin, § 191 f BRAO, https://brak.de.
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7. Routinemäßige Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten
Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.
Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.
8. Rechte der betroffenen Person
a) Recht auf Bestätigung
Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
b) Recht auf Auskunft
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:
- die Verarbeitungszwecke
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
- falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person
Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.
Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
c) Recht auf Berichtigung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:
- Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
- Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
- Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.
Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die bei der Ramb und Ramb GbR gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der Ramb und Ramb GbR wird veranlassen, dass dem Löschverlangen unverzüglich nachgekommen wird.
Wurden die personenbezogenen Daten von der Ramb und Ramb GbR öffentlich gemacht und ist unser Unternehmen als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so trifft die Ramb und Ramb GbR unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicher Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Mitarbeiter der Ramb und Ramb GbR wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.
e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
- Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
- Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
- Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die bei der Ramb und Ramb GbR gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der Ramb und Ramb GbR wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.
f) Recht auf Datenübertragbarkeit
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.
Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an einen Mitarbeiter der Ramb und Ramb GbR wenden.
g) Recht auf Widerspruch
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
Die Ramb und Ramb GbR verarbeitet die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Verarbeitet die Ramb und Ramb GbR personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber der Ramb und Ramb GbR der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so wird die Ramb und Ramb GbR die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.
Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Ramb und Ramb GbR zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt an jeden Mitarbeiter der Ramb und Ramb GbR oder einen anderen Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
h) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, trifft die Ramb und Ramb GbR angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
i) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.
Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
9. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Art. 6 I lit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DS-GVO beruhen. Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO).
10. Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden
Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit. f DS-GVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter und unserer Anteilseigner.
11. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.
12. Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte. Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.
13. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
Als verantwortungsbewusstes Unternehmen verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.
Diese Datenschutzerklärung wurde durch den Datenschutzerklärungs-Generator von der Deutschen Gesellschaft für Datenschutz und dem Anwalt für IT- und Datenschutzrecht Christian Solmecke erstellt.